Aufsichtspflicht

Personen, denen Minderjährige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes aufsichtsbedürftige Volljährige zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, Begutachtung anvertraut worden sind haben für diese Personen die Verantwortung (geregelt im BGB).

Definition Aufsichtspflicht

Personen, denen Minderjährige oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes aufsichtsbedürftige Volljährige zur Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung, Begutachtung anvertraut worden sind haben für diese Personen die Verantwortung (geregelt im BGB).

Aufsichtspflicht

laut Gesetzt laut Vertrag
  • Eltern
  • Vormund
  • Lehrer
  • Erzieher
  • Verantwortlicher einer Veranstaltung
  • Freizeitmitarbeiter
  • Gruppenleitung

 

Aufsichtsbedürftige Personen

Aufsichtbedürftige Personen sind alle Personen bis zum 18. Lebensjahr.

Ausnahme: Wer trotz seiner Volljährigkeit noch wegen seines geistigen oder körperlichen Zustandes der Aufsicht bedarf.

Wer zur Aufsicht verpflichtet ist,

  • muss selbstverständlich für den Schaden haften, der durch die Verletzung der Aufsicht entstanden ist
  • diese Verletzung kann durch aktives Handeln o. durch Unterlassen geschehen

Beginn und Ende der Aufsichtspflicht

  • genaue Regelung im Aufnahmeantrag oder einer Vereinbarung festhalten
    > geschieht dies nicht: befinden sich Eltern/ERZ in Grauzone (Beginn der Aufsichtspflicht könnte dann das Betreten des Geländes, des Gebäudes, Gruppenraum oder ähnliches sein)
    >  In diesem Fall, muss Personal geeignete Maßnahme der „Übergabe“ treffen!

Aufsichtspflichtverletzung

Man unterscheidet:

  • unbedingter Vorsatz = man weiß und will, dass diese Handlung diesen Schaden herbeiführt
  • bedingter Vorsatz = man will zwar diesen Schaden nicht herbeiführen, nimmt aber bei seiner Handlung die erkannte Folge billigend in Kauf

Grade der Fahrlässigkeit:

  • Grob fahrlässig = man lässt einfachste u. naheliegendste Vorsichts-maßnahmen, die jeder kennt, außer Acht
  • Gewöhnliche/normale Fahrlässigkeit = man lässt die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht
  • Konkrete Fahrlässigkeit = man lässt die Sorgfalt außer Acht, die man in eigenen Angelegenheiten anwendet
  • Leichte Fahrlässigkeit = man wendet zwar eine gewisse Sorgfalt an, aber eben nicht die hier erforderliche

Folgen:

Zivilrechtliche Folgen:

  • Geschädigte Personen, die sich in Obhut des ERZ befinden, können Schadenersatzansprüche stellen (selbst o. durch gesetzlichen Vertreter)
  • Geschädigte Dritte können Schadenersatzansprüche/Schmerzensgeld stellen, wenn sie durch Aufsichtsbedürftige geschädigt wurden.

Strafrechtlich Folgen:

  • Kommt Aufsichtsbedürftiger zu Tode, kann der Aufsichtspflichtige strafrechtlich verfolgt werden.
  • Staatsanwalts ist in der Beweispflicht

Arbeits- und dienstrechtliche Folgen:

  • Abmahnung
  • Beförderung gehindert
  • Kündigung
  • Berufsverbot

Stufen der Aufsichtspflicht

1. vorsorgliche Belehrung und Warnung

> Kindern/Jugendlichen muss die Gefährlichkeit von Tätigkeit/Situation bewusst gemacht werden

2. ständige Überwachung

> Kontrolle und Überwachung; Einhaltung der Belehrung und Warnung; intensiver Kontakt zu den Kindern

3. Eingreifen von Fall zu Fall

> Haben Belehrung und Warnung kein Erfolg, muss der ERZ eingreifen

Primäre Aufgabe der Aufsichtspflicht: Schutz des Kindes!

Abhängigkeit der Aufsichtspflicht

Sind das Alter,der Stand der Entwicklung, die persönliche Reife sowie die Situation.

Hast du eine Frage zu diesem Artikel?
Wir beantworten sie dir!

FAQ Frage Formular