Gesetzliche Grundlagen des Kinder- und Jugendschutz nach Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)

Die Kinder und Jugendhilfe umfasst alle Leistungen und Aufgaben, die durch öffentliche und freie Träger zugunsten junger Menschen und deren Familien zusammengefasst werden. Es ist nicht nur Teil des Kinder- und Jugendschutzes. Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden durch die Jugendämter der Städte oder Landkreise und andererseits durch Träger der freien Jugendhilfe wie Initiativen, Vereine oder Stiftungen erbracht. Die grundlegenden Gesetze des Kinder- und Jugendschutzes sind im SGB VIII festgehalten. Das SGB VIII ist aber nicht das einzige Gesetz in denen Sachverhalte zum Kinder- und Jugendschutz geregelt werden. Weitere Berührungspunkte zur Kinder- und Jugendhilfe finden sich im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches, im Bundeselterngeldgesetztes, dem Unterhaltsvorschussgesetz und in dem Jugendarbeitsschutzgesetzt.

Das Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII)

Das SGB VIII trat am 3. Oktober 1990 in den neuen und am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft und löste das bis dahin geltende Reichsjugendwohlfahrtsgesetzt (JWG) von 1922 ab. Das SGB VIII umfasst alle bundesgesetzlichen Regelung in Deutschland, die die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Es ist ein vom Bundestag, mit Zustimmung des Bundesrates, beschlossenes Gesetzt. Nach derzeitigem Stand umfasst es 106 Paragrafen die auf 11 Artikel aufgeteilt sind. Im 1. Artikel (§§ 1-11 SGB VIII) sind die Allgemeinen Vorschriften festgelegt, wie zum Beispiel § 1 SGB VIII das Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe oder § 5 SGB VIII das Wunsch- und Wahlrecht. Der 2. Artikel (§§ 11- 41 SGB VIII) befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Hierzu gehört die Jugendarbeit sowie der Kinder und Jugendschutz (§§ 11-15 SGB VIII), die Förderung der Erziehung in der Familie (§§16-21 SGB VIII), die Förderung in Tageseinrichtungen & Tagespflege (§§ 22-26 SGB VIII), die Hilfe zur Erziehung (§§ 27-40 SGB VIII) sowie die Hilfe für junge Volljährige (§ 41 SGB VIII). Artikel 3 (§§ 42-60 SGB VIII) enthält alle anderen Aufgaben der Jugendhilfe, wie zum Beispiel die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Der 4. Artikel (§§ 61-68 SGB VIII) regelt den Schutz von Sozialdaten und den Vertrauensschutz. Im 5. Artikel (§§ 69-81 SGB VIII) geht es um die Träger der Jugendhilfe, der Zusammenarbeit und die Gesamtverantwortung. Der 6. Artikel (§§ 82-84 SGB VIII) hält die zentralen Aufgaben der Länder und des Bundes fest. Artikel 7 (§§ 85-89 SGB VIII) und 8 (§§90-97 SGB VIII) hingegen die Kostenerstattung und Kostenbeteiligung. In Artikel 9 (§§ 98-103 SGB VIII) ist die Kinder- und Jugendhilfestatistik festgelegt, in Artikel 10 (§§ 104-105 SGB VIII) das Straf- und Bußgeld und zu guter Letzt Artikel 11 (§§ 106 SGB VIII) mit den Schlussvorschriften.

Die grundlegenden Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe werden in § 1 Abs. 3 SGB VIII des gesetztes beschrieben.
Dies besagt, dass junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden sollen und es dazu beigetragen wird, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen. Die Eltern und andere Erziehungsberechtigten werden bei der Erziehung beraten und unterstützen. Des Weiteren soll das SGB VIII die Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen und dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familie sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu erschaffen.

Die Arbeit des Jugendamtes im Kontext mit dem SGB VIII

Das Jugendamt wurde 1922 durch das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz eingeführt, um alle Aufgaben und Leistungen für Kinder, Jugendliche und Familie in einer Stelle zu bündeln. Es stellt also die zentrale Anlaufstelle dar. In Deutschland gibt es insgesamt 600 Jugendämter die aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung bestehen. Jedoch hat das Jugendamt in manchen Orten einen anderen Namen, z. B. „Fachbereich Jugend“ oder „Fachbereich Familie“. Der erste Bereich aus dem das Jugendamt besteht (der Jugendhilfeausschuss), hat die Aufgabe, auf die Probleme von jungen Menschen und Familien zu reagieren, Anregungen und Vorschläge für die Weiterentwicklung zu sammeln und Jugendhilfeangeboten zu planen. Der zweite Bereich (die Verwaltung), setzt die Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses um und bietet Hilfe nach dem SGB VIII an oder vermittelt diese. Die Leistungen und Angebote des Jugendamtes gehen über die „Frühe Hilfe“, die bereits in der Schwangerschaft beginnt und reicht bis hin zur Kinderbetreuung, Spielplätzen, Jugendsozialarbeit, Hilfe für Jugendliche im Strafverfahren, Adoptionsverfahren, Familienberatung, dem Kinder- und Jugendschutz und der Hilfeplanung (siehe: „Die Hilfeplanung nach §36 SGB VIII“).  Kinder haben ein Recht darauf, geborgen und gesund aufzuwachsen und daher ist das Jugendamt verpflichtet allen Hinweisen nachzugehen, wenn ein Kind in Gefahr sein könnte. „Eltern unterstützen, Kinder schützen“ so lässt sich der gesetzliche Auftrag des Jugendamtes im Kinderschutz gut zusammenfassen.

Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII

Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. Um diesen Anspruch auf Hilfe gelten zu machen, müssen die Personensorgeberechtigten einen Antrag beim Jugendamt stellen. Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Bei Erfüllung der Voraussetzungen laut §27 SGB VIII beginnen die Phasen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII.
Insgesamt umfasst die Hilfeplanung sieben verschiedenen Phasen. In der ersten Phase geht es um die Kontaktaufnahme sowie die Informationsgewinnung. Das Jugendamt verschafft sich einen Überblick über die Familiensituation indem sie die betroffene Familie angekündigt oder unangekündigt in ihrer Häuslichkeit besucht und interviewt. Um die Gesamtsituation besser beurteilen zu können, werden von Fall zu Fall auch die Lehrer, Erzieher, Nachbarn oder andere Familienmitglieder vom Jugendamt zur Familie befragt. Anschließend geht die Hilfeplanung in die zweite Phase über und die Mitarbeiter des Jugendamtes werten die gewonnen Kenntnisse in der Gruppe aus. Gemeinsam reflektieren sie den Fall und beraten sich über die geeigneten Hilfen. In der dritten Phase wird der grobe Hilfeplan vom Jugendamt aufgestellt und die betroffene Familie wird zum Hilfeplangespräch eingeladen. Am Hilfeplangespräch nimmt der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes teil sowie die Personensorgeberechtigten, das Kind oder der Jugendliche und je nach Fall- und Problemgestaltung weitere mit dem Kind bzw. Jugendlichen betraute Person (Lehrer, Ausbilder, Ärzte etc.). In diesem Gespräch werden die geplanten Hilfen besprochen, der zeitliche Rahmen der Hilfe wird festgelegt, die Ziele vereinbart und Fortschreibungstermine festgelegt. Damit ist die vierte Phase abgeschlossen  und es beginnt die fünfte Phase. In dieser werden die, aus dem Hilfekatalog ausgewählten, Hilfen umgesetzt (siehe Tabelle: „Der Hilfekatalog im Überblick“). Die sechste Phase beinhaltet dann die regelmäßige Überprüfung. Hier wird besprochen ob die gesetzten Ziele erreicht wurden, wie sich die Familie bzw. die Kinder und Jugendlichen entwickelten und ob die Hilfen angepasst werden müssen bzw. ob es zu einer Beendigung der Hilfe kommt, der siebten und letzten Phase.

Der Hilfekatalog im Überblick

(Vergl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Kinder- und Jugendhilfe Achtes Buch Sozialgesetzbuch, Berlin 2014, siehe Seite 92f.)

Paragraf Adressaten Ziel der Hilfe
§ 28 Erziehungsberatung Kinder, Jugendliche, Eltern u. anderer Erziehungsberechtigte Die Klärung u. Bewältigung indiv. u. familienbezogener Probleme, das Lösen von Erziehungsfragen sowie das Unterstützen bei Trennung u. Scheidung.
§ 29 Soziale Gruppenarbeit ältere Kinder u. Jugendliche Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten u. Verhaltensproblemen durch das soziale Lernen in der Gruppe.
§ 30 Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer Kinder u. Jugendliche Bewältigung von Entwicklungsproblemen unter Einbeziehung des sozialen Umfelds sowie die Verselbstständigung unter Erhaltung des Lebensbezugs Familie.
§ 31 Sozialpädagogische Familienhilfe Familien Betreuung u. Begleitung der Fam. bei ihren Erziehungsaufgaben, Alltagsproblemen, Konfliktsituationen u. Ämtergängen.
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe Kinder u. Jugendliche Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung u. der Elternarbeit zum Verbleib in der Familie beitragen.
§ 33 Vollzeitpflege Kinder u. Jugendliche Erziehungsbedingungen verbessern durch die zeitlich befristete Erziehungshilfe, in einer anderen Familie.
§ 34 Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform Kinder u. Jugendliche Erziehungsbedingungen verbessern durch die Unterbringung in einer betreuten Wohnform. Förderung der Entwicklung durch eine Verbindung von Alltagserleben mit pädagogischen u. therapeutischen Angeboten. Unterstützung bei der allg. Lebensführung sowie der Ausbildung.
§ 35 Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung Jugendlichen Intensive Unterstützung zur sozialen Integration u. zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung.
§ 35a Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Kinder u. Jugendliche

 

 

Eingliederungshilfe die nach Bedarf in ambulanter Form, Tageseinrichtungen, teilstationäre Einrichtungen, Pflegepersonal oder in Wohngruppen geleistet wird.

 

Quellen:

 

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